Sie könnten nicht nur Opfer sein, sondern auch selbst haftbar gemacht werden!

Die Arten der Cyber-Kriminaltät sind vielfältig und werden im Laufe der Zeit leider immer umfangreicher. Nie war es so leicht wie heute, im Internet Anleitungen und Tools für eine Cyber-Attacke zu finden. Durch den einfachen Zugang zu den Informationen kann also nicht mehr nur der IT-Freak im Keller, sondern theoretisch auch Ihr Nachbar zum Täter werden. Erwartungsgemäß wird die Internetkriminalität von Jahr zu Jahr noch weiter ansteigen.
Hier kann ein GGF persönlich
haften:
Laut statistischem Bundesamt gab es im Jahr 2015 ca. 45.500 polizeilich erfasste Fälle von Cyber-Kriminalität in Deutschland, die einen Schaden von 40,5 Millionen Euro verursacht haben. Unter den Begriff Cyber-Kriminalität fallen unter anderem die folgenden Punkte:Mailbomben (organisiertes Verschicken einer Vielzahl von Mails, die zu Serverüberlastungen führen)DoS-Attacke (Denial of Service: Dienstblockade aufgrund einer Überlastung von Infrastruktursystemen)Datenmissbrauch (betrügerischer Missbrauch von sensiblen Daten, z. B. Bankverbindung)Datensabotage (Beschädigung, Veränderung oder Löschen von Daten)digitale Erpressung (z. B. Blockade eines Rechners, die erst gegen Bezahlung aufgehoben wird oder angedrohte Veröffentlichung sensibler Kundendaten)
Doch neben den enormen Schadenhöhen, die auf einen selbst zukommen können, gibt es noch weitere Gefahren, die die Internetkriminalität mit sich bringt. Wird man beispielsweise Opfer eines Datendiebstahls und werden hierbei beispielsweise persönliche Kundendaten entwendet, kann man hierfür haftbar gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass man die Daten nicht entsprechend gesichert hat und dem Täter den Zugang ermöglicht hat, werden die Schadenersatzforderungen des geschädigten Dritten nicht lange auf sich warten lassen.
Aus einem Opfer wird schnell ein Mitschuldiger!
Denn die Rechtsprechung vertritt in dieser Sache einen klaren Standpunkt: Wer z. B. durch unzureichende Sicherung seines Datenbestandes eine Schädigung eines Dritten begünstigt, ist Mitschuldiger (siehe u. a. auch IT-Sicherheitsgesetz, EU Datenschutz-Grundverordnung, § 202a ff StGB)!
Möchten Sie Ihr Unternehmen ernsthaft vor den finanziellen Folgen von Cyber-Risiken schützen, offener Aktenschrank müssen sowohl Eigen- als auch Fremdschaden abgesichert werden. Die Versicherungswirtschaft hat entsprechend reagiert und passende Tarife entwickelt. Wir helfen Ihnen gerne, den für Sie passenden Schutz zu finden. Kommen Sie bitte einfach auf uns zu. Für terminliche Absprachen und Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.